Welche Änderungen wird es künftig geben?

  1. Die Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsberechtigung als eigener behördlicher Akt (derzeit: nur bei freiberuflicher Berufsausübung)
  2. Berufseinsteiger müssen sich vorab in die Liste eintragen lassen.
  3. Für Berufsausübende einschließlich Karenzierte, etc. gibt es für die Eintragung in die Liste einen Übergangszeitraum. Dessen Dauer ist derzeit noch offen. Man rechnet allerdings mit ein bis zwei Jahren Übergangsfrist.